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Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen / Informationen zu den Wahlen in den Schulen / "Willkommenspaket" des BEAs / Links -- Update: Oktober 2026
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- Veröffentlicht: Samstag, 29. August 2026 08:40
- Geschrieben von Andre Nogossek
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Einige (rechtliche) Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen
Von: André Nogossek
Stand: 29.08.2026
„Spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr“ haben nach den schulgesetzlichen Bestimmungen in den Klassen Wahlen zu erfolgen (§ 89 Abs. 3 SchulG). Es ist Tradition geworden, daß in dem jeweiligen Newsletter zu Beginn eines neuen Schuljahres (rechtliche) Informationen, Hinweise und Musterformulare für die Mitarbeit in den Klassen und Schulen gegeben werden. Diese richten sich nicht nur an (neue) Elternvertreter*innen, sondern an alle Interessierten.
Die Senatsbildungsverwaltung hat auf ihrer Homepage zum Thema Elternmitwirkung auch lesbare Tipps und Leitfäden bereitgestellt und insbesondere zum Schuljahresbeginn finden diverse Informationsveranstaltungen statt (siehe hierzu Punkt 8).
Warum beschäftigen wir uns mit den Mitwirkungsrechten von Sorgerechtsberechtigten?
„Schule“ kann nur gelingen, wenn alle am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler*innen, Lehrer*innen, Erzieher*innen, Eltern, Verwaltung, zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. Zuweilen ist es hilfreich zu wissen, innerhalb welchen rechtlichen Rahmen sich Sorgerechtsberechtigte von schulpflichtigen Kindern bewegen, welche Pflichten in diesem Zusammenhang bestehen und welche Rechte. Eltern sind in den staatlichen Bildungseinrichtungen, in die sie ihre Kinder für einen großen Zeitanteil überantworten (müssen) nicht bloße Gäste, die schlimmstenfalls als anstrengend angesehen und nur geduldet werden, sondern besitzen umfangreiche Informationsrechte (zum Beispiel; § 47 SchulG), für deren Erfüllung die Schule (Klassenlehrer, Schulleitung) in der „Bringpflicht“ ist, sowie zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (zum Beispiel: §§ 75 ff, §§ 88 ff SchulG). (http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit)
Die Sorgerechtsberechtigten wirken an der Gestaltung des Schulleben und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule mit. „Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und übt die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule aus. Die Elternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule beteiligt werden, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten.“ (§ 88 Abs. 3 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000421)
Die Sorgerechtsberechtigten haben in der Schule zahlreiche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte, individuell (§ 47 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000228) und über die von ihnen gewählten Vertreter*innen in den schulischen Gremien (§§ 75 ff, 88 ff SchulG), die notfalls auch justitiabel, also rechtlich durchsetzbar, sind.
Die gewählten Gremienmitglieder*innen „sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ (§ 120 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000529).
Übersicht:
1.) Glossar und Abkürzungsverzeichnis
2.) Schaubilder zur Schulverfassung und zu Wahlen
3.) Wahlen in den schulischen und überschulischen Gremien
4.) Elternversammlung der Klasse: Aufgaben, Einladung, Organisation und Leitung, Wahlen
5.) Gesamtelternvertretung der Schule: Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte, Einladung, Sitzungsverlauf, Wahlen
6.) Protokollführung in den Gremien
7.) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)
8.) Informationen über die den einzelnen Schulen hinausgejenden Gremien
9.) Weitere Informationen zu Gremien und Elternarbeit
10.) Willkommenspaket des BEAs mit Muster-Wahlprotokollen sowie Informationen zur Schulwegsicherheit
1.) Glossar / Abkürzungsverzeichnis
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/ratgeber/322-glossar-abkuerzungsverzeichnis-zur- schulischen-gremienarbeit
2.) Schaubilder zur Schulverfassung und zu Wahlen
3.) Wahlen in den schulischen und überschulischen Gremien
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/#headline_1_37
Allgemeine Wahlgrundsätze für schulische Gremien:
§ 117 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000616)
Die zentrale Norm zu Wahlen ist der § 117:
* Absatz 1: „Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
* Absatz 2: „Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, höchstens jedoch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter je Gremienmitglied, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.“
Absatz 3: „In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein (…)“
* Absatz 4: “Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreter*innen „werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.“
* Absatz 5: „Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist.“ (Abs. 5 Satz 2)
Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist immer möglich. Ansonsten endet die Amtszeit der Vertrer*innen lediglich vorzeitig, wenn das zu vertretende Kind die Schule verlässt oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird (Abs. 5, Satz 3)
Die Abwahl ist nur mittels eines „konstruktiven Mißtrauensvotums“ möglich. „Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“ (Abs. 5 Satz 4)
* Absatz 6: „Eine abwesende Wahlberechtigte oder ein abwesender Wahlberechtigter ist wählbar, wenn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die schriftliche oder elektronisch übermittelte Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegt.“
Handreichung für Wahlen in den schulischen und überschulischen Gremien nach dem Schulgesetz
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/handreichung-fuer-wahlen-in-schulischen-und-ueberschulischen-gremien.pdf?ts=1752674592
Muster-Stimmzettel für Wahlen in schulischen und überschulischen Gremien
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/muster-wahlzettel-fuer-schulische-und-ueberschulische-gremien.pdf?ts=1752674592
Muster-Niederschrift für Wahlen in schulischen und überschulischen Gremien
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/muster-niederschrift-wahlen-in-gremien-nach-dem-schulg.pdf?ts=1752674592
Willkommenspaket des BEA Charlottenburg-Wilmersdorf mit Musterformularen (2026): Siehe unter Punkt 10.)
4.) Elternversammlung der Klasse:
§ 89 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000605
Aufgaben:
Die Elternversammlungen dienen dem Informations- und Meinungsaustausch, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, grundsätzlich aber nicht über Angelegenheiten einzelner Schüler*innen!
Die Elternversammlungen der Klassen können auch Beschlüsse fassen, die die Klasse betreffen, bis hin zu Bewertungskriterien: . „Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 3 und 4 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird. Abweichend von Satz 2 wird der Lernerfolg in Jahrgangsstufe 3 immer durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.“ (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG)
In die Elternversammlung werden (im Regelfall) die Klassenlehrkraft eingeladen, es können aber auch weitere Lehrkräfte eingeladen werden, die dann auch zur Teilnahme verpflichtet sind. Weitere Personen (Schulleitung, sonstiges pädagogischen Personal, Schülersprecher*in, GEV-Vorsitzende*r, Gäste) können gleichfalls eingeladen werden.
Einladung:
Zur ersten Klassenelternversammlung im Schuljahr laden die beiden bisherigen Klassenelternsprecher ein (§ 89 Abs. 4 Satz 1 SchulG), es sei denn, die Klasse wurde neu gebildet, dann erfolgt dies, innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (siehe unter „Wahlen“), durch den/die Klassenlehrer*in (§ 89 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecher*innen der Schüler*innen sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.
Die Elternvertreter*innen sollen mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung einladen, auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten ist eine Elternversammlung einzuberufen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 SchulG).
Organisation und Leitung:
Grundsätzlich obliegt es den Elternvertreter*innen und nicht den Lehrer*innen, die Elternversammlungen zu organisieren und zu leiten. Sie sind auch erste Ansprechpartner bei Problemen und Konflikten. Sinnvollerweise stimmen sich die Elternvertreter*innen mit dem/der Lehrer*in ab.
Da die Elternversammlung kein Gremium im Sinne des Schulgesetzes ist, müssen auch keine Protokolle geführt werden (Ausnahme: „Wahlprotokoll“: Musterwahlprotokoll zum Download: https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-klassenelternversammlung.pdf).
Wahlen in den Klassenelternversammlungen:
* Die Wahlen in den Klassen haben „spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr“ zu erfolgen (§ 89 Abs. 3 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000605).
* Die Sorgerechtsberechtigten haben die Möglichkeit (es herrscht keine Wahlpflicht) ihre beiden, gleichberechtigten, Klassenelternsprecher*innen sowie, davon unabhängig, zwei Vertreter*innen für die Klassenkonferenz (Zu den Klassenkonferenzen siehe: § 81 SchulG https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000599) zu wählen, wobei Personalunion zulässig ist, d.h., die Klassenelternsprecher*innen können zugleich auch für die Klassenkonferenzen gewählt werden. Die gewählten Klassenelternsprecher*innen sind automatisch Mitglieder der Gesamtelternvertretung (GEV).
* Nur für Mitglieder in den schulischen Gremien, wozu die Klassenkonferenzen, nicht aber Klassenelternversammlungen gehören, werden Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl gewählt. Die Klassenelternversammlung ist zwar frei, auch mehrere zusätzliche Stellvertreter für ihre Elternsprecher zu wählen, diese sind dann aber in der GEV lediglich Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht.
* „Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.“ (§ 89 Abs. 5 SchulG).
* Wählt die Elternversammlung der Klasse keine Elternvertreter*in so ist die Klasse nicht in der GEV und den sonstigen Gremien der Schule vertreten.
5.) Gesamtelternvertretung (GEV) der Schule:
§ 90 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000606
Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte:
Über die Gesamtelternvertretung werden die Interessen der Eltern einer Schule wahrgenommen.
Die Schulleitung hat gegenüber der GEV eine umfangreiche Informationspflicht und soll auf Verlangen, ebenso wie zwei Mitglieder*innen der Gesamtkonferenz und der Gesamtschüler*innenvertretung, an den Sitzungen teilnehmen.
Die GEV dient dem Informations- und Meinungsaustausch untereinander und hat das Recht, Referenten als Gäste einzuladen. Personalrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten einzelner Schüler gehören jedoch grundsätzlich nicht zu den Themen der GEV.
Einladung und Sitzungsverlauf:
Die Gesamtelternvertretung (GEV) besteht aus den Elternvertreter*innen der Klassen oder der Jahrgangsstufe.
Die GEV muß sich „spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr“ konstituieren, wobei der/die Schuleiter*in für die Einladung zuständig ist. (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Ansonsten ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der GEV für die rechtzeitige Einladung zuständig, die grundsätzlich spätestens 1 Woche vor Sitzungstermin (Punkt 2.1. Mustergeschäftsordnung – SchulGMGO: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien), zusammen mit einer (vorläufigen) Tagesordnung erfolgt (siehe auch die Punkte 2 und 5 der Mustergeschäftsordnung). Ihr/Ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung (siehe auch Punkt 6 der SchulGMGO).
Die/der Vorsitzende lädt mindestens dreimal im Schuljahr zur GEV ein (so (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SchulG, gemäß § 116 SchulG Abs. 1 Satz1 SchulG: viermal), sie/er hat sie einzuberufen, wenn entweder der/die Schulleiter*in oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder*innen dies verlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SchulG).
Da die schulischen Gremien grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung tagen, muss die GEV die Zulässigkeit von Gästen beschließen. Meist geschieht dies in der ersten Sitzung mit Wirkung für das ganze Schuljahr. Vertreter*innen Schulaufsicht und des Bezirksamts sind „berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt“ (§ 116 Abs. 2 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000615).
„Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten“ (§ 90 Abs. 5 SchulG).
Wahlen in der GEV:
* Das Gremium wählt aus seinem Kreis die/den Elternsprecher*in, mindestens eine aber bis zu drei Stellvertreter*innen.
* Zudem wählt die GEV vier Mitglieder der Schulkonferenz, die annähernd paritätisch besetzt und das oberste Beratungs- und Entscheidungsgremium einer Schule ist (Zur Schulkonferenz siehe: §§ 75 ff SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000364). In der Schulkonferenz entscheiden Sorgerechtsberechtigte zum Beispiel mit über die Grundsätze der Organisation von Schule und Unterricht, die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Abs. 6 SchulG, den Umfang von Hausarbeiten oder Abweichung von der Stundentafel oder der Auswahl von außerschulischen Partnern mit (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000373).
„In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, kann die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzuziehen; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.“ (§ 77 Abs. 3 SchulG)
Um die Arbeitskontinuität der Schulkonferenz zu sichern, bleiben dessen Mitglieder, im Gegensatz zu den anderen Gewählten, grundsätzlich für zwei Jahre im Amt und bleiben dies auch, wenn sie im Folgejahr nicht mehr Klassenelternsprecher sind.
Weiterhin wählt die GEV
* zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses (Zum Bezirkselternausschuß – BEA – siehe: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000609)
* zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter*innen (Zur Gesamtkonferenz siehe: § 79 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV46P79), in der Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Vordergrund stehen;
* zwei beratende Mitglieder der einzelnen Fachkonferenzen (Zu den Fachkonferenzen siehe: § 80 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000393), in denen u.a. fachbezogenen Regelungen des Unterrichts, die Koordinierung, die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches / Lernbereichs sowie die Auswahl der Lern- und Lehrmittel behandelt werden;
* zwei beratende Mitglieder der Gesamtschülervertretung (Zur Gesamtschülervertretung siehe: § 85 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000602)
* sowie je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.“ (§ 90 Abs. 2 SchulG)
* Mitglieder für den Mittagessenausschuss, sofern vorhanden
Weitere Informationen zur Schulkonferenz, Gesamtkonferenz und den Fachkonferenzen:
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit (ab Seite 14)
Weitere Informationen über die Grundsätze für die Arbeit von Gremien finden sich ausdrücklich in dem einschlägigen § 116 des Schulgesetzes: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000615
Wahlprotokoll für die Funktionen in der Gesamtelternvertretung:
https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-gev.pdf
(Wahlen zum Vorstand der GEV, der Mitglieder in der Schulkonferenz, der Schüler*innenvertretung, Gesamtkonferenz, der Fachkonferenzen, des Bezirkselternausschuss - BEA - , von Teilkonferenzen)
6.) Protokollführung in den Gremien:
§ 122 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000618
Gemäß § 122 SchulG werden über die Gremiensitzungen Protokolle geführt.
„Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und
5. das Ergebnis von Wahlen.“ (Abs. 1)
Lehrkräften, Schüler*innen sowie Erziehungsberechtigten ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Gremien ihrer Schule zu gewähren (Abs. 2).
Weitere Regelungen zur Protokollführung finden sich auch in der Mustergeschäftsordung, (insbesondere Punkt 10:
* http://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/mustergeschaeftsordnung-schulgremien.pdf
* http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien).
Download von Musterprotokollen für die GEV: https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-gev.pdf
Zur Erinnerung: In den Elternversammlungen der einzelnen Klassen müssen (mit Ausnahme des Wahlprotokolls) keine Protokolle geschrieben werden (siehe oben).
7.) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen):
Das Schulgesetz gilt für Schulen in freier Trägerschaft nur im eingeschränktem Umfang und überwiegend lediglich sinngemäß.
Nach der hierfür zentralen Norm des Schulgesetzes (§ 95 Abs. 4: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000581) finden im Wesentlichen lediglich die Bestimmungen über den grundsätzlichen Auftrag der Schule (§ 1: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000019), die generellen Bildungs- und Erziehungsziele von Schule (§ 3: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000026), die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (§ 5a: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000037), zur Schulgesundheitspflege (§ 52: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000587) und zum Datenschutz (§ 64 ff: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000590) ausdrücklich auch auf die Privatschulen Anwendung.
Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen.
Auch wenn die Privatschulen in der Ausgestaltung ihres Schullebens relativ frei sind, so sind Sie als Sorgerechtsberechtigte dennoch nicht rechtlos. Unabhängig von Ihren jeweiligen zivilrechtlichen Verträgen mit der Schule gelten an Ersatzschulen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Schulgesetzes zumindest sinngemäß denn diese müssen „Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten“ (§ 98 Abs. 8 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000451). Dieser umfaßt die mit der Überschrift „Schulverfassung“ aufgeführten Paragraphen 67 bis 93 SchulG.
8.) Informationen über die den einzelnen Schulen hinausgehenden Gremien
Allgemeine Informationen, zum Bezirkselternausschuss (BEA), dem Bezirksschulbeirat (BSB), dem Landeselternausschuss und dem Landesschulbeirat (LSB): http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/ratgeber/562-informationen-ueber-die-ausserschulischen-gremien-bea-bsb-lea-lsb-und-die-mitarbeit-in-ihnen
9.) Weitere Informationen zu Gremien und Elternmitarbeit
* Einen sehr guten Überblick geben die Seiten der Senatsbildungsverwaltung
- Mitwirkung von Schülern und Eltern in der Schule: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
- Häufig gestellte Fragen zur Elternmitwirkung: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung- von-schuelern-und-eltern/faqs-fuer-eltern/#eltern
- Leitfaden für Elternvertreter und Elternvertreterinnen: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/web_leitfaden_elternvertreter.pdf?ts=1723448383
- Helping Shape Schools Guide for parent representatives at general education schools
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/leitfaden-elternvertretung-en.pdf?ts=1708517541
Bundeselternnetzwerk der Migrantenorganisationen für Bildung & Teilhabe (bbt)
* Diversitätsbewusste Elternbeteiligung - Konzept für die Öffnung und inklusive Gestaltung von Elterngremien in Erziehung und Bildung
https://www.bundeselternnetzwerk.de/lilac_dok_57726.pdf
* „Migrantische Eltern entscheiden mit – Schritte in eine diversitätsbewusste Gremienarbeit“
https://www.bundeselternnetzwerk.de/lilac_dok_57902.pdf
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Berliner Landeszentrale für politische Bildung
* Crashkurs »ABC für Eltern und Elternvertretungen in Berliner Schulen«
3. September 2026, 17.00 - 19.00 Uhr
Online via BigBlueButton. Den Teilnahme-Link erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.
Mehr: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/abc-fuer-eltern-und-elternvertretungen-1686189.php
Anmeldung: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/online-anmelden/formular.680951.php?veranstaltung=abc-fuer-eltern-und-elternvertretungen_03.09.2026
* Aufbaukurs »Elternmitwirkung und schulische Gremienarbeit«
5. Oktober 2026, 17.00 - 19.00 Uhr
Online – die Zugangsdaten erhalten Sie nach Anmeldung rechtzeitig vor dem Seminartermin.
Mehr: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/aufbaukurs-elternmitwirkung-und-schulische-gremienarbeit-1686195.php
Anmeldung: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/online-anmelden/formular.680951.php?veranstaltung=elternmitwirkung-und-schulische-gremienarbeit_05.10.2026
* Vertiefungskurs »Schulische Kommunikation und erfolgreiche Motivation zur Elternmitwirkung«
8. Oktober 2026, 18.30 - 20.30 Uhr
Ort: Berliner Landeszentrale für politische Bildung, Hardenbergstraße 22–24, 10623 Berlin, Besuchszentrum
Mehr: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/erfolgreiche-motivation-zur-elternmitwirkung-1628397.php
Anmeldung: https://www.berlin.de/politische-bildung/veranstaltungen/veranstaltungen-der-berliner-landeszentrale/online-anmelden/formular.680951.php?veranstaltung=erfolgreiche-motivation-zur-elternmitwirkung_08.10.2026
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* Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/552-einige-rechtliche-grundsaetze-fuer-die-arbeit-von-elternvertreter-innen-in-den-klassen-und-den-schulen
* Informationen über die außerschulischen Gremien
Allgemeine Informationen, zum Bezirkselternausschuss (BEA), dem Bezirksschulbeirat (BSB), dem Landeselternausschuss und dem Landesschulbeirat (LSB)
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/480-informationen- ueber-die-ausserschulischen-gremien-bea-bsb-lea-lsb
* Einführung in die schulische Gremienarbeit für Eltern: http://bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit
* Fragen und Antworten zur Mitwirkung in Berlin
https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/schule/schulkultur/mitwirkung/mitwirkung-berlin/fragen-und-antworten-zur-mitwirkung-in-berlin
10.) Willkommenspaket des BEAs mit Muster-Wahlprotokollen sowie Informationen zur Schulwegsicherheit
Oktober 2026
Wahlprotokoll für die Funktionen in der Gesamtelternvertretung
https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-gev.pdf
Schulwegsicherheit
An die Mitglieder*innen des BEAs