Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes für allgemeinbildende und berufliche Schulen

An die regionalen und beruflichen Schulaufsichten, die Bezirksstadträtinnen und -räte für Bildung, die bezirklichen Schulämter   

Nachrichtlich an: die Träger der Schulen in freier Trägerschaft, die LIGA der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, DaKS

19.02.2020
Informationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes für allgemeinbildende und berufliche Schulen

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz vor Maserninfektionen verankert. Dies beinhaltet u.a. eine Nachweispflicht bezogen auf den Masernimpfschutz sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für alle in einer Schule regelmäßig tätigen Personengruppen. Dazu zählen insbesondere neben Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal, den Schulsekretärinnen und Schulsekretären und den Verwaltungsleitungen auch die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, das Personal der Träger der freien Jugendhilfe, Honorarkräfte oder das Ausgabepersonal des Mittagessenanbieters. Den relevanten Gesetzeswortlaut können Sie der Anlage entnehmen. Eine Person ist regelmäßig in der Schule tätig, wenn sie nicht nur für wenige Tage und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Erfasst sein können daher auch ehrenamtlich Tätige oder Personen während eines Praktikums.  Die Nachweisführung für alle in Schule tätigen Personen bezieht sich ausschließlich auf die Altersgruppe der nach 1970 Geborenen, das bedeutet am 01.01.1971 oder später geboren.  Die Nachweisführung gilt nicht an beruflichen Schulen und Oberstufenzentren, an denen der Anteil der Minderjährigen regelmäßig kleiner als 50% ist. 

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft und wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter in zwei Stufen relevant: 

1.Neuaufnahme bzw. neue Tätigkeitsaufnahme
Alle Personen, die ab dem 1. März 2020 in eine Schule als Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen werden oder in einer Schule neu tätig werden, müssen vor Aufnahme in die Schule bzw. vor  Aufnahme der Tätigkeit in der Schule den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine  Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist)  gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, dürfen die Personen nicht in der Schule tätig werden. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen in die Schule aufgenommen werden, das Gesundheitsamt ist mit beiliegendem Formular „Meldung an das Gesundheitsamt“ über den mangelnden Impfnachweis zu informieren.

2. Bestandsschülerinnen und Schüler bzw. Bestandspersonal
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen unterrichtet werden oder tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Personen, die den Nachweis nicht erbringen, sind ebenfalls mit dem Formular „Meldung an das Gesundheitsamt“ dem Gesundheitsamt zu melden.
Dokumente in einer anderen Sprache oder Dokumente, aus denen der Impfstatus nicht eindeutig hervorgeht, müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt des Bezirks, in dem die Schule liegt, zu benachrichtigen. Es ist geplant, dass die Gesundheitsämter zukünftig bereits im Rahmen der Einschulungsuntersuchung das Vorliegen eines Impfschutzes gegen Masern prüfen und das Ergebnis für die künftige Schule auf dem Anmeldebogen „Schul 109“ (Anmeldung und Aufnahme in die Grundschule) vermerken. Ist auf dem Anmeldebogen noch kein ausreichender Impfschutz vermerkt, müssen die Eltern der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Nachweis bei der Aufnahme in die Schule vorlegen.  Das Ergebnis der Prüfung des Impfschutzes soll Teil der Schülerakte werden, so dass die Information, ob ein Nachweis über den Impfstatus eines Schülers oder einer Schülerin bei einem etwaigen Schulwechsel der Schulleitung der aufnehmenden Schule bereits vorgelegen hat, zugänglich ist. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem Überblick in der Anlage. Mir ist bekannt, dass mit der Umsetzung ein kurzfristiger Mehraufwand auf Sie zukommt. Ich bedanke mich daher ganz herzlich für Ihre Mithilfe im Interesse des Gesundheitsschutzes.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Duveneck

(…)

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtvorlage des Nachweises

für Schülerinnen und Schüler
Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen ausreichenden Impfschutz, keine Immunität und keine Kontraindikation gegen Masern nachweisen können, dürfen in die Schule aufgenommen und beschult werden. In der Berliner Ganztagsschule umfasst der Schulbesuch sowohl den Unterricht als auch die Teilnahme an der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben diese Schülerinnen und Schüler gegenüber dem Gesundheitsamt zu melden. Der Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Nachweises über einen ausreichenden Impfschutz, eine ausreichende Immunität oder eine Kontraindikation stellt eine Ordnungswidrigkeit der Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers dar. Das Gesundheitsamt kann gegenüber den Personensorgeberechtigten ein Bußgeld von bis zu 2.500 € verhängen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, dürfen ohne Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Impfschutz, eine Immunität oder eine Kontraindikation gegen Masern ab dem 1. März 2020 nicht mehr in eine Schule, in der überwiegend Minderjährige betreut werden, neu aufgenommen und beschult werden.     

für das in der Einrichtung bereits tätige Personal der Senatsverwaltung für Bildung
Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bis zum 31. Juli 2021 keinen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz, über eine Immunität oder eine Kontraindikation vorgelegt und auch trotz Beratung durch und erneuter Aufforderung des Gesundheitsamtes keine Nachweise erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Diejenige oder derjenige darf dann die Schule nicht betreten und darf nicht tätig werden. In diesem Fall ist die Personalstelle unverzüglich über die Schulaufsicht zu informieren. Weitere disziplinar‐ und arbeitsrechtliche Schritte ‐ einschließlich der Einbehaltung von Besoldungs‐ oder Gehaltszahlungen werden von der Personalstelle eingeleitet.

Für anderes in der Einrichtung tätiges Personal
Spricht das Gesundheitsamt für in der Einrichtung tätiges Personal, das nicht zu der Senatsverwaltung für Bildung gehört, ein Beschäftigungsverbot aus, darf dieses Personal ebenfalls nicht die Schule betreten und dort tätig werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf den Zutritt verweigern. Vorgesehen ist, konkrete Verfahrensabläufe hinsichtlich des Personals der Träger der freien Jugendhilfe noch in den Rahmenvereinbarungen zu verankern.

Weiterführende und aktuelle Informationen rund um das Masernschutzgesetz finden Sie auf der FAQ Seite des Bundesministeriums für Gesundheit unter  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq‐masernschutzgesetz.html.