Insofern gilt weiterhin, dass Eltern bzw. Sorgeberechtigte ihre minderjährigen Kinder ab dem ersten Fehltag mündlich und am dritten Fehltag schriftlich in der Schule abzumelden haben. Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer und der Grund des Fernbleibens (beispielsweise Krankheit) ergeben. (...)
Darüber hinaus informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie heute in einem Brief an Trägervertretungen und Eltern von Kitakindern nochmals über geltende Regelungen für Kindertagesstätten.
Die Senatsverwaltung weist daher auf die geltende Rechtslage hin, wonach nach Genesung von Erkältungskrankheiten oder auch nach Coronainfektionen keine Atteste verlangt werden. Ärztliche Atteste nach der Genesung des Kindes sind lediglich einzubringen, wenn ein Fall des § 34 Infektionsschutzgesetz – IfSG vorliegt, also das Kind zuvor unter anderem eine der 22 dort aufgelisteten ansteckenden Krankheiten oder das Kind länger außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten abwesend war (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2 KitaFöG).
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass Eltern und Sorgeberechtigte bei akuten Krankheitssymptomen ihrer Kinder weiterhin eine Kinderarztpraxis aufsuchen sollten, sofern medizinische Behandlung erforderlich ist."
https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2022/pressemitteilung.1276083.php

