Dürfen weiterführende Schulen Schülerakten ihrer Bewerber sehen?

 

RATGEBER
Freitag, 4. März 2011 02:55


Mein Sohn (fünfte Klasse) hat sich in letzter Zeit öfter mit Klassenkameraden angelegt und wurde bei Prügeleien erwischt. Trotz mehrfacher Ermahnungen und Gespräche hat er sein Verhalten bislang nicht geändert. Nun wurde eine Lehrerkonferenz einberufen und ein Vermerk in der Schülerakte beschlossen. Welche Konsequenzen hat das? Und wer bekommt diese Schülerakte mit diesem Vermerk zu sehen? Wie ist das, wenn sich unser Sohn im kommenden Jahr auf einer weiterführenden Schule bewirbt - dürfen die Schulen während des Bewerbungsvorgangs die Schülerakte einsehen?


Tina P., Charlottenburg


Nach der Schuldatenverordnung sind diejenigen Informationen über Schüler, die für die Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit der Schule längere Zeit benötigt werden, schriftlich festzuhalten. Formelle Schülerunterlagen sind dabei im Wesentlichen die Schülerkartei (Adress- und Schullaufbahndaten zur schnellen Übersicht), das Klassenbuch (Angaben zu Fehlzeiten und besonderen Vorkommnissen), sowie der Schülerbogen, der die umfangreichsten Unterlagen enthält. In diesem werden 15 Merkmale, die zum besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers beitragen und zugleich die Zusammenarbeit mit den Eltern unterstützen sollen, eingetragen. Bei dem Schülerbogen werden auch die im Laufe der Zeit entstandenen Unterlagen, etwa Zeugnisse und die Bildungsgangempfehlung, aber auch etwaige Erziehungs- und von der Klassenkonferenz beschlossene Ordnungsmaßnahmen aufbewahrt.
Die Schule hat sicherzustellen, dass Unbefugte keine und Berechtigte nur im erforderlichen Maße Einsichtsmöglichkeit haben. Der Schülerbogen wird innerhalb Berlins bei einem Wechsel von einer allgemeinbildenden Schule auf eine andere, weiterführende, an diese weitergereicht. Die Grundschulverordnung sieht jedoch vor, dass die aufnehmende Schule diesen erst nach der Entscheidung über die Aufnahme erhält. Erziehungsberechtigte haben umfassende Auskunftsrechte sowie grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht und können jederzeit die Prüfung, ob die dokumentierten Informationen noch benötigt werden, verlangen. Unterlagen über Ordnungsmaßnahmen etwa werden grundsätzlich spätestens nach drei Schuljahren nicht mehr benötigt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, gegebenenfalls sind sie zu löschen oder zu sperren.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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