Wann ist eine Nachprüfung zur Versetzung möglich?

 

RATGEBER
Freitag, 3. Juni 2011 03:14


Unser Sohn besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Nach Auskunft seiner Klassenlehrerin wird er wohl im Sommer sitzenbleiben. Gibt es noch die Möglichkeit, die Versetzung nachträglich zu erreichen? Herbert M., Schöneberg

 


Wenn alle individuellen Fördermaßnahmen, zu dessen koordinierter Erteilung die Schule verpflichtet ist, nicht ausreichen die Versetzung zu ermöglichen, kann versucht werden, über eine Sonderprüfung die Nachversetzung zu erreichen. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 24 der Verordnung über die Sekundarstufe I (Sek I VO). Eine Nachprüfung ist demnach jedoch nur in einem einzigen Fach zulässig und auch nur dann, wenn dadurch die Versetzung überhaupt noch erlangt werden kann. Die Schule hat hier insofern eine Aufklärungspflicht, als sie die Eltern von dieser Möglichkeit unmittelbar nach der Zeugniskonferenz informieren muss. Die Schüler müssen dann die Sommerferien daran setzten, die Defizite abzuarbeiten, denn die Nachprüfung soll vor Beginn des nächsten Schuljahres erfolgen und kann nicht wiederholt werden. Prüfungsgegenstand ist der Wissensstoff des vergangenen Schulhalbjahres. Auch der Umfang der Prüfung ist in der Verordnung geregelt: "Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll." Die Prüfung wird von einem Ausschuss abgenommen, der aus drei Lehrern besteht und das Bestehen mit Stimmenmehrheit feststellt. Von dieser Möglichkeit kann nur einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 Gebrauch gemacht werden.


André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

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