Muss meine Tochter in die nächste Klasse versetzt werden?

Ratgeber
Freitag, 17. Februar 2012 03:12
 
Meine Tochter (7. Klasse) besucht eine Sekundarschule. In ihren Leistungen ist sie sehr schwankend. Da sie sehr früh eingeschult wurde, würde ich es nicht schlimm finden, wenn sie noch mal ein Schuljahr wiederholen müsste. Jetzt habe ich aber gehört, dass die Schüler an Sekundarschulen immer in die nächste Klasse versetzt werden. Stimmt das? Und wenn ja: Wie werden Kinder denn gefördert, wenn sie in ihren Leistungen so hinterherhinken, dass sie gar keinen Anschluss mehr haben? Marion K., Tempelhof

Jeder Schüler hat Anspruch auf individuelle Förderung. In der 7. Klasse wird dafür von der Schule die Lernausgangslage festgestellt und auf dieser Grundlage werden individuelle Fördermaßnahmen entwickelt. Die Schule erstellt selber ihr Konzept für die Lerndiagnosen, die als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen dienen (§ 19 I Sekundarstufe I-Verordnung). Die Eltern haben das Recht auf umfassende Information durch die Schule, die hier eine Bringschuld hat (§ 3 Sek I-VO). Auf der Internetseite der Bildungsverwaltung finden sich die Aussagen: "In der Sekundarschule wird jeder Einzelne nach besten Kräften individuell gefördert: Im Vordergrund steht der Schüler... Niemand bleibt auf der Strecke. Das demotivierende Sitzenbleiben gibt es nicht mehr." Grundsätzlich sollen demnach zwar alle Schüler der Sekundarstufe I (7. bis 10. Klasse) in der Sekundarschule jedes Schuljahr in die nächsthöhere Klasse wechseln, jedoch gibt es im Schulgesetz (§ 59 I) und der Sek I-VO (§ 22) Ausnahmeregelungen. Eine Wiederholung der Klassenstufe soll jedoch nur in "besonders begründeten Ausnahmefällen" möglich sein. Wenn eine Stabilisierung des Leistungsstandes und eine erfolgreiche Mitarbeit des Schülers nicht mehr gewährleistet erscheint, kann demnach auf Antrag der Eltern und nach Genehmigung durch die Klassenkonferenz der Schüler die Klasse freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten (§ 59 IV SchulG). Hierüber wird zwischen Schule, Schüler und Eltern eine sogenannte "Bildungs- und Erziehungsvereinbarung" geschlossen. Wichtig und zu beachten ist, dass eine Wiederholung nur einmal zulässig ist und die Schulbesuchsdauer dabei nicht überschritten werden darf. Sie beträgt in der Sekundarschule in der Regel vier Jahre, höchstens aber sechs Schuljahre.

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

http://www.morgenpost.de/printarchiv/familie/article1907376/Muss-meine-Tochter-in-die-naechste-Klasse-versetzt-werden.html