Gilt das Schulgesetz auch für die Privatschulen?

 

Ratgeber
Freitag, 9. März 2012 03:02
 
An unserer katholischen Privatschule häufen sich einige Probleme, so müssen die Kinder bei jedem Wetter bis kurz vor 8:00 Uhr draußen vor der Schultür auf Einlass warten. Hausarbeiten werden unzureichend kontrolliert und Eltern werden nicht darüber informiert, dass eine Fünf auf dem Zeugnis droht. Wir bitten um Hinweise, ob die Bestimmungen des Schulgesetzes nicht auch für uns gelten. Christian B., Schöneberg

 

Natürlich erscheint es sinnvoll, die Kinder nicht den Widrigkeiten des Wetters auszusetzen, auf eine transparente Notengebung Wert zu legen, aber auch Informationen zum Lernstand des eigenen Kindes einzufordern. Dies dürfte auch an Privatschulen Standard sein. Zum Wesen von Privatschulen gehört es aber auch, dass sie sich von öffentlichen Schulen unterscheiden. Die Schulen in freier Trägerschaft, wie Privatschulen im Schulgesetz genannt werden (§§ 94 ff), pflegen nicht nur andere pädagogische Formen und Inhalte in Erziehung und Unterricht, sondern unterliegen auch besonderen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen.

Deshalb gilt für Privatschulen das Schulgesetz nur im geringen Umfang und überwiegend lediglich sinngemäß. Nach der hierfür zentralen Norm des Schulgesetzes (§ 95 IV) finden im Wesentlichen lediglich die Bestimmungen über den grundsätzlichen Auftrag der Schule (§ 1), die generellen Bildungs- und Erziehungsziele von Schule (§ 3), die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (§ 5a), zur Schulgesundheitspflege (§ 52) und zum Datenschutz (§ 66 ff) ausdrücklich auch auf die Privatschulen Anwendung. Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen "auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen" (§ 95).

Auch wenn die Privatschulen in der Ausgestaltung ihres Schullebens relativ frei sind, so sind Sie als Eltern dennoch nicht rechtlos. Unabhängig von Ihren jeweiligen zivilrechtlichen Verträgen mit der Schule gelten an Ersatzschulen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Schulgesetzes zumindest sinngemäß (§ 98 VII). Wie auch an den öffentlichen Schulen sollte im Konfliktfall zunächst das Gespräch mit dem zuständigen (Klassen-) Lehrer gesucht werden. Sollte dies keinen Erfolg zeitigen, ist die nächste Instanz die Schulleitung, gegebenenfalls das Aufsichtsgremium der Privatschule. Bei grundsätzlichen oder schwerwiegenden Problemen empfiehlt sich die Hinzuziehung der schulischen Elternvertretung oder Gremien.

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

http://www.morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1923407/Gilt-das-Schulgesetz-auch-fuer-die-Privatschulen.html