Wie oft ist eine Nachprüfung zur Versetzung möglich?

BM 29.06.12Ratgeber

Meine Tochter Anne-Kathrin musste bereits zur Versetzung in die 9. Klasse eine Nachprüfung machen. Nun will sie in den Sommerferien für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe lernen. Ist eine erneute Nachprüfung in dieser Klassenstufe überhaupt noch möglich?

Christina W. aus Hohenschönhausen

Ja, eine erneute Nachprüfung ist möglich, Sie sollten hierüber inzwischen bereits von der Schule informiert worden sein. Die rechtliche Grundlage ist der § 24 der Verordnung über die Sekundarstufe I (in der auslaufenden Fassung: § 23Sek I VO). Demnach kann zwar von der Möglichkeit der Nachprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung nur einmal in den Jahrgangsstufen sieben bis neun Gebrauch gemacht werden, darüber hinaus jedoch auch noch bei drei festgelegten Sachverhalten, bei denen es um die die Erreichung eines angestrebten Bildungszieles geht.
Zum "Erreichen der "Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe" ist eine Nachprüfung demnach ausdrücklich möglich. Sie ist jedoch nur in einem einzigen Fach zulässig und auch nur dann, wenn dadurch die Versetzung überhaupt noch erlangt werden kann. Die Schule hat hier insofern eine Aufklärungspflicht, als sie die Eltern von dieser Möglichkeit unmittelbar nach der Zeugniskonferenz informieren muss. Die Schüler müssen dann in den Sommerferien alles daran setzen, die Defizite in dem betreffenden Fach abzuarbeiten, denn die Nachprüfung soll noch vor Beginn des nächsten Schuljahres erfolgen und kann auch nicht wiederholt werden.
Prüfungsgegenstand der Nachprüfung ist der Wissensstoff des vergangenen Schulhalbjahres. Auch der Umfang der Prüfung ist in der Verordnung genau festgelegt: "Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll." Die Prüfung wird von einem Ausschuss an der bisherigen Schule abgenommen und besteht aus drei Lehrern, die das Bestehen mit einer Mehrheit der Stimmen feststellen müssen.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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