Wer bestimmt darüber, was in der Schülerakte steht?

RATGEBER
Freitag, 8. Oktober 2010 02:23
Mein Sohn (9) bekommt ständig Einträge ins Mitteilungsheft, weil er sich aus Sicht der Lehrerin nicht korrekt verhält. Was landet davon eigentlich in der Schülerakte? Wer bestimmt, welche Eintragungen dort landen? Und haben Eltern ein Recht darauf, die Akte einzusehen? Wann und unter welchen Umständen können negative Einträge auch wieder entfernt werden? Linda W. aus Spandau

 


In der Regel bleiben Einträge in ein Mitteilungsheft auf dieses beschränkt, dienen sie lediglich als probates Mittel der Lehrer mit Eltern zu kommunizieren, mitunter aber auch, um ihren Befindlichkeiten Raum zu geben. Formelle Schülerunterlagen, die in der Schule geführt werden, sind im Wesentlichen der Schülerbogen, der 15 Merkmale zur Erfassung der Persönlichkeit des Schülers beinhalten und zugleich die Zusammenarbeit mit den Eltern unterstützen soll. Es gibt außerdem die Schülerkartei zu schnellen Übersicht mit Adress- und Schullaufbahndaten und das Klassenbuch, das Angaben zu Fehlzeiten und besonderen Vorkommnissen enthält.
Nach der Schuldatenverordnung werden beim Schülerbogen insbesondere Zeugnisabschriften, Förderprognosen, die Empfehlung für einen Bildungsgang, die Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule sowie etwaige Erziehungs- und von der Klassenkonferenz beschlossene Ordnungsmaßnahmen aufbewahrt. Die Schülerbögen werden vom Klassenlehrer geführt. Der Schulleiter kontrolliert deren Führung, entscheidet im Zweifelsfall, ob ein Eintrag oder eine Unterlage hinzugenommen wird, und ist berechtigt, selbst Eintragungen vorzunehmen.
Die Schule hat sicherzustellen, dass Unbefugte keine und Berechtigte nur im erforderlichen Maße Einsichtsmöglichkeit haben. Erziehungsberechtigte haben umfassende Auskunftsrechte und das Recht auf Akteneinsicht, dieses kann aber unter Umständen eingeschränkt sein. Eltern können jederzeit die Prüfung, ob die dokumentierten Informationen noch benötigt werden, verlangen. Unterlagen über Ordnungsmaßnahmen beispielsweise werden grundsätzlich nach drei Schuljahren nicht mehr benötigt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, gegebenenfalls sind sie zu löschen oder zu sperren.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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