Wann können Schüler vom Unterricht beurlaubt werden?

RATGEBER
Freitag, 12. November 2010 02:14
Ich habe die Klassenlehrerin meines Sohnes (5. Klasse) schon vor Wochen gebeten, meinen Sohn für drei Tage freizustellen, weil er zu einem Sportturnier außerhalb Berlins eingeladen ist. Sie zögerte, weil mein Sohn zwar gute Leistungen zeige, sich aber nicht immer vorbildlich benehme. Wie viele Tage darf ein Kind im Schuljahr eigentlich freigestellt werden, und unter welchen Umständen kann die Freistellung verweigert werden? Gabriele S. aus Spandau

 


Hierzulande gilt statt einer Bildungspflicht, wie sie in den meisten westlichen Staaten verankert ist, eine strikte Schulpflicht. Per Schulgesetz werden dadurch ausdrücklich Grundrechte eingeschränkt und die Eltern dafür verantwortlich gemacht, dass ihre Kinder regelmäßig am Unterricht und den schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Aus diesem Grund gibt es auch keine Regelung, unter welchen Umständen eine Freistellung verweigert, sondern nur Regelungen, wann ein Schüler ausnahmsweise vom Unterricht beurlaubt werden darf. Dies ist nur im Einzelfall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die "Ausführungsvorschriften Schulpflicht" konkretisieren die möglichen Ausnahmefälle: unaufschiebbare Arztbesuche, Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen, Reisen nach schulärztlichen Gutachten oder Jugendamtsbewilligung.
Der Antrag hierfür ist rechtzeitig vorher schriftlich in der Schule zu stellen. Anhaltspunkt für die Höchstfehldauer ist, dass eine Zeugnisnote nur gebildet werden kann, wenn der Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat. Über Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet der Klassenlehrer, ab vier Tagen ist der Schulleiter zuständig. Eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse dies rechtfertigt.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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