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Aktuelles

Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz vorgesehenen Gremien

Schulgesetz für das Land Berlin
(Schulgesetz - SchulG)

§ 116
: Grundsätze für die Arbeit von Gremien
"7
) Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode."
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBErahmen

 

Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz vorgesehenen Gremien inclusive Synopse
Inkrafttreten am 01.08.2022