Wo können Abbrecher nachträglich das Abitur erwerben?

 

RATGEBER
Freitag, 10. Juni 2011 02:24


Unsere Tochter (18) hat aus verschiedenen Gründen ihre Schule verlassen. Nach einem dreimonatigen Praktikum in einer Kita ist sie jetzt aber wieder motiviert, die zwölfte Klasse an einer anderen Schule zu wiederholen und ihr Abi zu machen. Hat Sie die Möglichkeit, dies an einer öffentlichen Gesamtschule oder auch an einem Gymnasium zu machen oder muss sie auf eine Privatschule wechseln? Stefan B. per E-Mail


In der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe ist geregelt, dass Schüler in die Oberstufe aufgenommen werden, "wenn sie ein Zeugnis eines Gymnasiums in öffentlicher oder privater Trägerschaft (Ersatzschule) über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe oder die Berechtigung einer entsprechenden Gesamtschule zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzen". Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Schüler das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den begonnenen Bildungsgang fortsetzen und unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgreich abschließen kann. Dabei darf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe (vier Jahre, im Falle der Prüfungswiederholung fünf Jahre) nicht überschritten werden.
Der Aufnahmeantrag ist an der gewünschten Schule zu stellen, die ihn mit einer Stellungnahme versehen an die regional zuständige Schulaufsichtsbehörde weiterleitet. Anrechnungen von bereits erbrachten Leistungen können nur erfolgen, "wenn seit dem Ende des früheren Schulbesuches nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind". Die Aufnahme kann zum Beginn des nächsten Schul- oder Kurshalbjahres erfolgen, wobei eine vorherige Teilnahme am Unterricht zugelassen werden kann.
Nach dem endgültigen Verlassen des Bildungsganges ist der nachträgliche Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auch auf dem zweiten Bildungsweg möglich. Das Abitur kann dann nach dem Besuch eines Kollegs oder Abendgymnasiums abgelegt werden. Außerdem kann die Fachhochschulreife an den öffentlichen Schulen erlangt werden. Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit des Nichtschülerabiturs, bei der der Prüfling jedoch in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule gewesen sein darf. Der Antrag dazu muss jedes Jahr bis zum 15. November eingegangen sein.

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 
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