BEA Newsletter Nr. 129 - Oktober 2023
- Details
- Erstellt: Samstag, 14. Oktober 2023 18:26
- Geschrieben von Andre Nogossek
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Liebe Leser*innen,
vor der bevorstehenden Konstituierung des BEAs für das Schuljahr 2023/24 erhalten Sie einen aktuellen Newsletter, der aus gegebenen Anlaß einige Informationen zu den außerschulischen Gremien (BEA, BSB, LEA, LSB) sowie allgemeine Grundsätze der Gremienarbeit beinhaltet.
Die Newsletter sollen zur Information und dem Austausch innerhalb der Elternschaft, den Schulen sowie den Gremienmitgliedern, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im BEA dienen. Von daher können sie gerne in den Schulen weitergegeben werden. Anregungen und Informationen aus den Schulen sind wie immer willkommen.
Vorangegangene Newsletter finden Sie hier: http://www.bea-charlottenburg- wilmersdorf.de/index.php/newsletter-neu
Ich wünsche eine erfolgreiche Konstituierung des BEAs,
beste Grüße,
André Nogossek
Mitteilungen und Informationen des Vorstandes
Zur konstituierenden Sitzung des BEAs: Über die außerschulischen Gremien (BEA, BSB, LEA, LSB) und den Wahlgrundsätzen
Glossar / Abkürzungsverzeichnis
Aktuelle Rechtsprechung
Aus dem Bezirk / Aus der BVV (Zuständigkeiten, Organigramme, Bezirksverordnetenversammlung
1.) Die Schulen im Bezirk
2.) Bezirksamt und Verwaltung
3.) Bezirksverordnetenversammlung (Mitglieder, Sitzungen, Ausschüsse)
4.) Bürgerbeteiligung und Kinder- und Jugendparlament
5.) Informationen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und Helfende:
Українська - Ukrainian Важлива інформація для біженців війни з України
Schulträger und Jugendamt, Schulaufsicht
1.) Schul- und Sportamt
2.) Schulaufsicht
3.) Schulpsychologie, Jugendamt und Kriesentelephone
4.) Facility Management
Informationen aus der Senatsbildungsverwaltung
1.) Organisation und Ansprechpartner*innen
2.) Informationen und Publikationen
3.) Berliner Schulen und Kitas
4.) Rechtliches
5.) Unterricht
6.) Unterstützung – Hilfe – Notfallpläne
7.) Bildungsstatistik, Berichte und Konzepte
8.) Schulinspektion
9.) Das Bildungspaket (BuT)
10.) Schulbauten
11.) Gremien
Aus dem Abgeordnetenhaus
1.) Mitglieder, Sitzungen, Einladungen und Protokolle
2.) Antworten auf Parlamentarische Anfragen
Veranstaltungen / Angebote
Ausschreibungen / Wettbewerbe
Studien / Gutachten / Umfragen
Presserückschau
1.) Schule / Unterricht / Prüfungen / Notengebung
2.) Inklusion
3.) Digitales / KI / Chatbots
4.) Kinder / Jugendliche / Schüler*innen
5.) Erziehungsberechtigte
6.) Schulpersonal
7.) Bildungs- und Schulpolitik
8.) „Vermischtes“
Links
1.) Schulische Gremienarbeit / Elternrechte
2.) Bildung / Schule
3.) Inklusion
4.) Digitale Gewalt, Hate Speech
5.) Sexualisierte Gewalt in der Schule
6.) Anti-: Gewalt / Mobbing / Diskriminierung / Rassismus / Thema LSBTIQ*
7.) Faktencheck
8.) Datenschutz im Internet
9.) Lobbyisten, Wirtschaft und Stiftungen in Schulen
10.) Demokratie / Menschenrechte / Rassistische und rechtsextreme Positionen
Impressum
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Mitteilungen und Informationen des Vorstandes
Geschäftsordung des BEAs
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/bea-beschluesse/495-geschaeftsordung-des-beas
Schreiben des BEA Vorsztandes an die Eltern der Schulanfänger*innen
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/509-schreiben-des-bea-vorstandes-an-die-eltern-der-schulanfaenger-innen
Willkommenspaket des Bezirkselternausschusses (BEA) Charlottenburg-Wilmersdorf 2023
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/519-willkommenspaket-des-bezirkselternausschusses-bea-charlottenburg-wilmersdorf-2023
Schreiben der AG Schulschwimmen an die Schulsenatorin
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/517-ag-schulschwimmen-schreiben-an-die-schulsenatorin-august-2023
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Zur konstituierenden Sitzung des BEAs: Über die außerschulischen Gremien (BEA, BSB, LEA, LSB) und den Wahlgrundsätzen
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/480-informationen-
1.) Allgemeines
2.) Bezirkselternausschuss (BEA) und Bezirksschulbeirat (BSB)
3.) Landeselternausschuss (LEA) und Landesschulbeirat (LSB)
4.) Weitere Informationen
1.) Allgemeines
* Außerhalb der Gremien in den einzelnen Schulen (siehe: Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen“: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/472-einige-rechtliche-grundsaetze-fuer-die-arbeit-von-elternvertreter-innen-in-den-klassen-und-den-schulen) normiert das Berliner Schulgesetz noch weitere schulische Gremien. Auf der Ebene der Bezirke sind dies (für Eltern) der jeweilige Bezirkselternausschuss (BEA) und der jeweilige Bezirksschulbeirat (BSB) sowie als Pendants auf der Landesebene der Landeselternausschuss (LEA) und der Landesschulbeirat (LSB).
* Für alle Gremien gelten die Normierungen des Schulgesetzes über die
- weisungsungebundene Stellung der gewählten Vertreter*innen (§ 120: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP120),
- Pflicht zur entgeltfreien Verfügungsstellung von Räumen und sächlichen Mittel (Geschäftskosten) durch die jeweiligen Bezirksämter beziehungsweise der Senatsbildungsverwaltung (§121: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP121),
- Allgemeinen Wahlgrundsätze (§ 117: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117,
- Ausführungen zur Protokollführung in den Gremien (§ 122: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P122)
* Grundsätze für die Arbeit von Gremien
Zentral für die Arbeit der schulischen Gremien ist der § 116 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV64P116):
„(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.
(7) Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder von der Mustergeschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.
(8) Gremien können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Gleiches gilt für Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Versammlungen von Eltern.“
- Die Senatsschulverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz vorgesehenen Gremien herausgegeben (siehe: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien).
Allgemeine Wahlgrundsätze für schulische Gremien:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117
Die zentrale Norm zu Wahlen ist der § 117 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117):
* Absatz 1: „Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
* Absatz 2: Für die gewählte Vorsitzende / den Vorsitzenden wird ein/eine Stellvertreter*in, für die zu wählenden Gremienmitglieder bis zu 2 Stellvertreter*innen gewählt .
* Absatz 4: Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreter*innen „ werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.“
* „Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl (Abs. 5 Satz 1). Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist.“ (Abs. 5 Satz 2)
Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist immer möglich. Ansonsten endet die Amtszeit der Vertrer*innen lediglich vorzeitig, wenn das zu vertretende Kind die Schule verlässt oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird (Abs. 5, Satz 3)
* Die Abwahl ist nur mittels eines „konstruktiven Mißtrauensvotums“ möglich. „Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“ (Abs. 5 Satz 4)
Protokollführung in den Gremien:
Gemäß § 122 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P122) werden über die Gremiensitzungen Protokolle geführt.
„Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und
5. das Ergebnis von Wahlen.“ (Abs. 1)
Lehrkräften, Schüler*innen sowie Erziehungsberechtigten ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Gremien ihrer Schule zu gewähren (Abs. 2).
Weitere Regelungen zur Protokollführung finden sich auch in der Mustergeschäftsordung, (insbesondere Punkt 8: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien).
Download von Musterprotokollen für:
* die GEV: https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-gev.pdf
2.) Bezirkselternausschuss (BEA) und Bezirksschulbeirat (BSB)
Bezirksschulgremien von Charlottenburg-Wilmersdorf: https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/schule-und-sport/schulamt/schulische-gremien/
a) BEA (§ 110 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV48P110)
Mitglieder des BEAs sind je zwei von den GEVen der Schulen gewählte Elternvertreter (§ 90 Absatz 2 Nr. 3 SchulG). Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
Der BEA nimmt die Interessen der Eltern gegenüber dem bezirklichen Schulträger sowie der regionalen Schulaufsicht wahr und beschäftigt sich hauptsächlich mit den überschulischen Themen, kann sich jedoch auch Problemen einzelner Schulen annehmen. Sie dienen auch der „Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat“ (§ 110 Absatz 1 SchulG).
„Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
- zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und
- eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat
Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.“ (§ 110 Absatz 3 SchulG